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Gartenarbeiten

Arbeits- und Ruhezeiten bei Gartenarbeiten

Die Einsatzzeiten von lärmverursachenden Gartengeräten wie Rasenmähern, Laubbläsern und Laubsaugern etc. sind in der Stadt Zürich in der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV; v. 6. April 2011) geregelt. Art. 19 APV erlaubt den Einsatz solcher Geräte ganzjährig, von Montag bis Samstag (ohne Feiertage) in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr.

Sollen schwere Baugeräte, z.B. hydraulische Abbauhämmer oder Rammgeräte etc., eingesetzt werden, so muss deren Einsatz bewilligt werden. Gesuche für den Einsatz solcher Geräte sind möglichst frühzeitig mit dem entsprechenden Formular an den Lärmschutz der Stadtpolizei zu richten. Mit der Bewilligung, die gebührenpflichtig ist, werden die Einsatzzeiten der Gerätschaften eingeschränkt, d.h. sie dürfen in der Regel von Montag bis Freitag (ohne Feiertage) jeweils von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr verwendet werden. 

Verbrennen von Grünabfällen

Gemäss Art. 25 Allgemeine Polizeiverordnung ist das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen in Wohngebieten verboten.

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