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Unterhalt

Eltern haben für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Dieser wird durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung geleistet. Bei Konflikten regelt das Gericht strittige Fragen zum Unterhalt.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, sorgen sie gemeinsam für den Unterhalt der Kinder. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet. Dieser wird durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung geleistet. Trennen oder scheiden sich die Eltern, regelt das Gericht den Unterhaltsbeitrag der Kinder. Trennen sie sich ohne gerichtliche Regelung, vereinbaren sie den Unterhalt untereinander.

Unverheiratete Eltern können den Unterhalt vertraglich regeln. Der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater entsteht, wenn der Vater das Kind anerkannt hat. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, kann die Mutter oder eine Beiständin oder ein Beistand für das Kind beim Gericht klagen. Insbesondere bei getrenntem Wohnsitz der Eltern ist eine Regelung des Unterhaltes für das Kind und eine Vereinbarung über die Betreuungsaufteilung zu empfehlen. Die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt der Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt die Eltern bei der Ausarbeitung einer solchen Vereinbarung. Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind erst dann verbindlich, wenn die KESB ihn genehmigt. Können die Eltern den Unterhalt nicht selber regeln, so ernennt die KESB eine Beistandsperson, die das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches vertritt.

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