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Antworten auf häufige Fragen

Was sind Zusatzleistungen zur AHV/IV?

Oftmals reichen die Renten der AHV, der IV oder der Hinterbliebenen und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts. 

Die Zusatzleistungen zur AHV/IV sind Teil der Sozialversicherungen und gewährleisten den Rentenberechtigten ein angemessenes, am Bedarf orientiertes Mindesteinkommen. Sie sind daher ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Vorsorge.

Zusatzleistungen zur AHV/IV sind Bedarfs- und keine Fürsorgeleistungen. Wer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen.

Wer hat Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV?

Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug von Zusatzleistungen ist ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Taggeld von mindestens 6 Monaten.

Zusätzlich darf das Einkommen gewisse Werte nicht überschreiten.

Auch Ausländerinnen und Ausländer erhalten Zusatzleistungen: Sie müssen mindestens 10 Jahre in der Schweiz Wohnsitz haben. EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Aufenthaltsbewilligung sind den Schweizerinnen und Schweizern gleich gestellt.

Wie berechnet sich der Anspruch auf Zusatzleistungen?

Die Höhe der Zusatzleistungen hängt ab vom Einkommen, dem Vermögen und der Dauer, wie lange Sie schon im Kanton und in der Stadt Zürich leben.

Einfach gesagt: Wenn nach Abzug der Miete weniger als CHF 1'800 für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, sollten Sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen prüfen.

Hier geht es zur Online-Prüfung (nur für AHV-/IV-RentnerInnen mit Wohnsitz in der Stadt Zürich).

Wie viel Vermögen darf ich besitzen?

Es besteht kein Anspruch auf Zusatzleistungen, wenn das Vermögen bei Alleinstehenden über 100 000 Franken und bei Ehepaaren über 200 000 Franken liegt. Ansonsten werden die Vermögenswerte zu einem bestimmten Bruchteil angerechnet (sog. Vermögensverzehr), aber nur, wenn sie den gesetzlichen Freibetrag (30 000 Franken bei Alleinstehenden; 50 000 Franken bei Ehepaaren) übersteigen.

Werden Zusatzleistungen für Heim- und Krankheitskosten ausgerichtet?

Die steigenden Heimpreise führen dazu, dass immer mehr Heimbewohnerinnen und -bewohner die Heimkosten nicht mehr selber tragen können.

Die Heimkosten und ein Betrag für persönliche Bedürfnisse stellen wir den Einnahmen gegenüber. Die Differenz entspricht in der Regel den Zusatzleistungen.

An ungedeckte Krankheitskosten wie zum Beispiel Kostenbeteiligungen der Krankenkassen und Zahnbehandlungen können ebenfalls Leistungen erbracht werden. Dafür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Müssen Erbinnen und Erben die Leistungen zurück bezahlen?

Stirbt eine zusatzleistungsberechtigte Person, müssen rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen, die ab 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden, zurückbezahlt werden, sofern der Nachlass 40 000 Franken übersteigt. Bei Ehegatten entsteht die Rückerstattungspflicht erst beim Tod des überlebenden Ehegatten.

Auch Zusatzleistungen nach kantonalem und städtischem Recht (Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen) werden unter bestimmten Voraussetzungen aus der Erbmasse zurückverlangt. Kann die Rückforderung nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden, haften die Erbenden für rechtmässig bezogene Leistungen nicht mit ihrem Vermögen. 

Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt «Rückerstattung aus dem Nachlass»

Wo kann ich mich für Zusatzleistungen anmelden?

Es gilt: Zuständig für die Ausrichtung der Zusatzleistungen ist die Gemeinde, in der die Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Bei Aufenthalt in einem Heim gelten spezielle Vorschriften über die Zuständigkeit.

Wohnen Sie in der Stadt Zürich? Dann können Sie sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV für Zusatzleistungen anmelden. Hier geht es zur Anmeldung.

Stadt Zürich
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Strassburgstrasse 9
Amtshaus Werdplatz
8004 Zürich
Kontaktformular

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