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Pflanzenbehälter

Pflanzenbehälter

Art. 11 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Wenn Sie vor Ihrem Geschäft auf öffentlichem Grund Pflanzenbehälter aufstellen möchten benötigen Sie eine Bewilligung. Der Pflanzenbehälter muss direkt an der Fassade stehen. Es erfolgt eine Besichtigung vor Ort. 

Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine einmalige Verfügung und sie ist gültig solange das Geschäft besteht, der Inhaber wechselt oder bis eine Kündigung erfolgt. Die Gebühren werden einmalig verrechnet, das heisst es erfolgt keine Folgerechnung. Es können pro Geschäft max. zwei Pflanzenbehälter beantragt werden. Die Pflanzen und Töpfe müssen vom Verfügungsinhabenden gepflegt werden.

Während Grossveranstaltungen wie z.B. Dörflifäscht, Streetparade, Zürifäscht etc. darf aus Sicherheitsgründen nichts auf den öffentlichen Grund stehen. Sämtliche Warenauslagen, Reklametafeln, Pflanzenbehälter etc. die im Festgebiet stehen, müssen entfernt werden. Informationen dazu werden im Amtsblatt der Stadt Zürich publiziert.  

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) und Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.  

Kontaktaufnahme: +41 44 411 72 73 oder mit Kontaktformular

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