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Pornografie

Pornografie

Erlaubte Pornografie

Grundsätzlich ist der freiwillige Konsum und Besitz von erlaubter Pornografie in der Schweiz zulässig. Es ist jedoch verboten, Personen unter 16 Jahren pornografisches Material (Schrift, Ton, Bild, Gegenstände) zu zeigen und anzubieten (Anbieten, Überlassen, Zugänglich machen). Das gilt nicht nur für Erwachsene, sondern auch für Minderjährige, die an Jugendliche oder Kinder unter 16 Jahren pornografisches Material schicken, es ihnen zeigen oder zur Verfügung stellen. Das sogenannte Sexting (digitales Austauschen von erotischem Bildmaterial oder Texten, das unter Jugendlichen gemacht wird) ist also auch aus rechtlicher Sicht problematisch.

Verbotene (illegale) Pornografie

Sogenannte «harte Pornografie» (sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren sowie Gewalttätigkeiten) sind in der Schweiz ganz verboten – unabhängig vom Alter. Wann genau eine Darstellung unter verbotene Pornographie (StGB Art. 197 Abs. 4 und 5) fällt, kann der einschlägigen Gerichtspraxis entnommen werden. Informationen dazu sind bei den entsprechenden Instanzen zu beschaffen.

Gegenstände, die im Zusammenhang mit verbotener Pornographie benutzt werden, werden eingezogen.

Wer auf derartige Angebote im Internet stösst, kann diese dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) Online über das  Meldeformular anonym melden.

Pornokonsum bei Jugendlichen

Sex ist für Jugendliche ein ebenso zentrales wie sensibles Thema. Im Gegensatz zu früheren Generationen müssen Kinder und Jugendliche heute den Unterschied zwischen Sex und Liebe sowie zwischen Sex und Pornografie lernen. Das Internet macht es – auch für Kinder und Jugendliche – möglich, schon mit wenigen Mausklicks an pornografisches Material zu gelangen. Obwohl das Gesetz pornografische Inhalte erst ab 16 Jahren erlaubt, gibt es bis heute kein effektives Mittel, den Zugang dazu zu kontrollieren.

Folgen des frühen Pornokonsums

Der frühe Pornokonsum – noch bevor selber erste sexuelle Erfahrungen gemacht wurden – kann zu einem unrealistischen Bild von Sexualität führen. Dadurch können gerade junge Menschen stark unter psychischen Druck geraten, weil sie glauben, dass das, was sie in Pornofilmen sehen, normal und erstrebenswert sei. Sie denken, es sei ein Zeichen sexueller und menschlicher Reife, wenn sie sich an Pornofilmen messen und diese nachahmen. Natürlich gibt es auch Kinder und Jugendliche, die sich von Pornografie abgestossen fühlen und aggressive Formen von Sexualisierung in ihrem Umfeld als solche erkennen und instinktiv meiden.

Wichtige Änderungen per 1. Juli 2014 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch!
 
Die wichtigsten Änderungen betreffen den Pornografie-Artikel 197 StGB:

  • Im Bereich der Kinderpornografie werden Kinder und Jugendliche neu bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt.
  • Neu ist zudem auch der Konsum von illegaler Pornografie strafbar.
  • Pornografie mit menschlichen Ausscheidungen steht nicht mehr unter Strafe.


Jugendschutzartikel Art. 197 Abs. 1 StGB
Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände Solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Illegale Pornografie Art. 197 Abs. 4 StGB
Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Illegale Pornographie Art. 197 Abs. 5 StGB
Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Einzug von Gegenständen Art. 197 Abs. 6 StGB
Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.

Vorbehalt Art. 197 Abs. 8 StGB
Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.

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