Aussenwerbekonzepte
Die Aussenwerbekonzepte beinhalten die wichtigsten Grundlagen und Vorgaben, die bei der baurechtlichen Prüfung von Reklameanlagen, Plakatwerbestellen und grossformatigen Werbeanlagen zur Anwendung kommen.
Aussenwerbeanlagen sind gemäss § 309 Abs. 1 lit. m des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) bewilligungspflichtig. Die Konzepte basieren auf den gesetzlichen Grundlagen und führen diese, im Sinne einer Planungshilfe, weiter aus. Die Vorgaben bilden so die wichtigsten Kriterien der Beurteilung ab und helfen damit bei der Planung und Projektierung. Sie sind auf öffentlichem wie privatem Grund verbindlich.
Drei Aussenwerbekonzepte
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Bewilligungspflicht
Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.
Baurechtliche Vorgaben
PBG und BZO | Die kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. | |
VARöG | Im öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). | |
Verkehrsrechtliche Vorgaben | Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. | |
Vermeidung von Lichtemissionen | Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren. | |
Sujets | Es dürfen keine Sujets aufgehängt werden, die Personen aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren. Des Weiteren gelten Art. 42b Abs. 3 lit. b Alkoholgesetz (AlkG), § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG)) und Ziffer 2 der Richtlinien zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel des Kantons Zürich. Problematische Inhalte sind den Behörden vor dem Aushang zur Prüfung vorzulegen. | |
Reklamegesuchsformular & gesetzliche Grundlagen | www.stadt-zuerich.ch/aussenwerbung
Weiterführende Informationen
– Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» (AfS) – «Plan Lumière» der Stadt Zürich (TAZ) – «Standards Stadträume» (TAZ) – «Standards Fussverkehr» (TAZ 2021) – VSS-Norm 640071 «Hindernisfreier Verkehrsraum»
Wichtige Adressen
– Amt für Städtebau (AfS): Architektur & Stadtraum – Amt für Städtebau (AfS): Bauberatung Denkmalpflege – Amt für Baubewilligungen (AfB): Kreisarchitektinnen & Kreisarchitekten – Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen – Dienstabteilung Verkehr (DAV): Fachstelle Reklamegesuche – Tiefbauamt (TAZ): Geschäftsbereich Verkehr und Stadtraum – Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ): Künstliche Beleuchtung im Aussenbereich |
Gebühren
Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.
Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich.
Für den ersten Überblick: Leitfaden Aussenwerbekonzepte
Der Leitfaden bietet Ihnen als Download einen kompakten Überblick über die Aussenwerbekonzepte und entsprechende Links zum raschen Auffinden der gesuchten Informationen.
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8021 Zürich