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Reklameanlagen in Obergeschossen und im Dachbereich

Die Fassaden der Obergeschosse werden in der Regel durch durch eine klare Fassadengliederung gestaltet. Im Bereich des Gleisfeldes (von Hauptbahnhof Zürich bis Stadtgrenze) haben Dachreklamen Tradition und sind Teil des Gebietscharakters.

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1. Reklameanlagen in Obergeschossen

Die Fassaden der Obergeschosse werden in der Regel durch Fenster, Erker, Balkone und/oder Loggias gegliedert und gestaltet. Die Elemente sind verschiedenartig materialisiert und prägen das Erscheinungsbild eines Gebäudes. Reklameanlagen haben daher auch im Obergeschoss den architektonischen Gegebenheiten zu entsprechen und sich in die gebaute Struktur einzufügen.

Reklamen in den Obergeschossen entfalten eine grössere Fernwirkung als Reklamen im Sockelbereich. Um eine rechtsgenügende Einordnung sowie eine verträgliche Wirkung in die Umgebung zu gewährleisten, dürfen solche Reklamen nicht im Widerspruch zur städtebaulichen Situation, zum architektonischen Ausdruck und zur vorherrschenden Nutzung stehen. Sie haben sich in die Architektur des Gebäudes zu integrieren und dem Quartiercharakter zu entsprechen.

In begründeten Fällen und bei rechtsgenügender Einordnung kann bei gleichzeitiger Wahrung des Quartiercharakters mit einer Beschriftung die Fassadenstruktur überlagert und dadurch ein Akzent gesetzt werden. Die Beschriftung muss sich in diesem Fall auf die Nutzung des Gebäudes beziehen.

An Obergeschoss-Fassaden sind generell nur aufgelöste Elemente wie Schriften in Einzelbuchstaben bewilligbar, flächige Tafeln und Kästen ergeben jedoch keine befriedigende Gesamtwirkung und sind nicht gestattet.

In Kernzonen, Quartiererhaltungszonen und Wohnzonen dürfen in den öffentlichen Grund vorspringende Reklameanlagen nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden. Oberhalb des Erdgeschosses sind in begründeten Fällen bei besonders guter Gestaltung und gleichzeitiger Wahrung des typischen Gebietscharakters einzelne Schriften bewilligbar. 

Einzelne Schriftzüge

Einzelbuchstabenschriften lassen sich in der Regel gut in die Architektur integrieren, vor allem bei Fassaden mit horizontaler Gliederung oder geschlossenen Fassadenteilen. Aufgesetzte Schriften belassen die Fassade weitgehend sichtbar. Auch aufgemalte Schriften können eine Alternative darstellen. Bei Leucht- und Plattenschriften ist die Unterkonstruktion zurückhaltend oder verdeckt zu halten. Grundplatten jeglicher Art sind nicht zulässig.

Mehrere Schriftzüge

Bei mehreren Schriften ist zugunsten der rechtsgenügenden Einordnung und der Vermeidung von Überladungen ein übergeordnetes Reklamekonzept erforderlich. Horizontal angeordnete Schriften haben eine einheitliche Grösse und Unterlinie aufzuweisen. Bei erhöhten Anforderungen sind Material, Farbe und Konstruktion einheitlich zu gestalten.

Schriften an Hochhäusern

Reklameanlagen an Hochhäusern sind besonders sorgfältig zu gestalten (§ 284 PBG). Im Bereich des Sockels bis zu einer Höhe von 20 m sind Reklameanlagen in Form von Einzelbuchstaben bewilligbar. Im Bereich von 20 bis 40 m ab Strassenniveau sind Reklameschriften nur im Ausnahmefall als einzelne Reklameschriften mit sehr dezenter Wirkung möglich. Sie müssen dabei aber neben der besonders guten Gestaltung auch einen ortsbaulichen Gewinn erzielen. Ab einer Höhe von 40 m sowie auf dem Dach sind keine Aussenwerbeelemente möglich. 

 

2. Dachreklamen

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Im Bereich des Gleisfeldes (von Hauptbahnhof Zürich bis Stadtgrenze) haben Dachreklamen Tradition und sind Teil des Gebietscharakters. Hier werden – sofern die baurechtlichen Anforderungen erfüllt sind – weiterhin Dachanlagen bewilligt.

Ausserhalb dieses Gebietes sind Schriften im Bereich des Daches bei besonders guter Gestaltung und der Wahrung des typischen Gebietscharakters in Einzelfällen bewilligbar.

Kriterien für Bewilligungen sind:

  • städtebaulich prädestinierter Standort
  • (Gesamt-)Nutzung des Gebäudes
  • hochwertige Gestaltung/Einordnung im Einklang mit der Architektur des Gebäudes

Reklameanlagen in Bereich von Dächern sind in jedem Fall in Einzelbuchstaben zu halten. Die Versalhöhe ist dabei auf die baulichen und örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Flächige Reklameanlagen wie Tafeln und Kästen ergeben keine befriedigende Gesamtwirkung und sind im Bereich von Dächern grundsätzlich nicht zulässig. Auf Hochhäusern sind generell keine Reklameanlagen bewilligbar.

Rechtliche Grundlagen / Bewilligungsverfahren

Bewilligungspflicht

Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.

Baurechtliche Vorgaben

PBG und BZODie kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. 
VARöGIm öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). 
Verkehrsrechtliche Vorgaben Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. 
Vermeidung von Lichtemissionen

Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen.

Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren.

 
Reklamegesuchsformular & gesetzliche Grundlagen

www.stadt-zuerich.ch/aussenwerbung

 

Weiterführende Informationen

 

–      Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» (AfS)

–      «Plan Lumière» der Stadt Zürich (TAZ)

–      «Standards Stadträume» (TAZ)

–      «Standards Fussverkehr» (TAZ 2021)

–      VSS-Norm 640071 «Hindernisfreier Verkehrsraum»

 

Wichtige Adressen

 

–      Amt für Städtebau (AfS): Architektur & Stadtraum

–      Amt für Städtebau (AfS): Bauberatung Denkmalpflege

–      Amt für Baubewilligungen (AfB): Kreisarchitektinnen & Kreisarchitekten

–      Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen

–      Dienstabteilung Verkehr (DAV): Fachstelle Reklamegesuche

–      Tiefbauamt (TAZ): Geschäftsbereich Verkehr und Stadtraum

–      Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ): Künstliche Beleuchtung im Aussenbereich

 

Gebühren

Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.

Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich

Weitere Informationen