Strassenreklame
Strassenreklame möchte Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Unaufmerksamkeit und Ablenkung sind die häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Das Ziel der Stadt Zürich ist, Verkehrsunfälle zu vermeiden. Aus diesem Grund prüft die Dienstabteilung Verkehr alle Reklamegesuche hinsichtlich Verkehrssicherheit. Bei der Prüfung wird sowohl die verkehrliche Situation am geplanten Reklamestandort als auch das Ablenkungspotenzial der Reklame beurteilt.
Alle Formen von Strassenreklamen sind bewilligungspflichtig. Zuständig ist das Amt für Städtebau, Reklamebewilligungen. Über die Applikation «Reklamebewilligung online» können Sie Ihr Gesuch oder Ihre Voranfrage stellen.
Freistehende, digitale Werbeanlagen und digitale Werbeanlagen über 2 m2 Fläche sowie Plakat-Leuchtdrehsäulen benötigen eine Baubewilligung. Zuständig dafür ist das Amt für Baubewilligungen.
Reklametypen
Hier finden Sie nützliche Informationen zu den häufigsten Reklametypen, die im Rahmen von Reklamegesuchen bezüglich Verkehrssicherheit geprüft werden:
Gut zu wissen
Unzulässige Strassenreklame
Nicht zulässig ist Strassenreklame in der Regel dann, wenn sie:
- im Bereich von Konfliktstellen liegt, z. B. bei Fussgängerstreifen, im Verzweigungsbereich oder an Ausfahrten;
- im Bereich unfallträchtiger oder komplexer Situationen liegt;
- die Sicht auf Verkehrsteilnehmende oder auf Verkehrssignale einschränkt;
- mit Animationen, Filmen, Laufschriften, blinkenden Elementen etc. bespielt wird.
Dynamische Strassenreklame
Dynamische Strassenreklame, z. B. Leuchtdrehsäulen, mechanische Wechsler oder digitale Werbeanlagen, zieht die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer*innen in erhöhtem Mass auf sich. Die Fahrzeugführer*innen werden von ihrer Fahraufgabe stärker abgelenkt als durch statische Strassenreklame, z. B. Plakate. Aus diesem Grund sind die Anforderungen an einen Standort mit dynamischer Reklame besonders hoch. In einfachen und konfliktfreien Verkehrssituationen ist mehr Dynamik möglich als in komplizierten oder konflikthaften Situationen. Zu konflikthaften Situationen gehören insbesondere Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ein- und Ausfahrten, aber auch Engstellen, Haltestellen und andere. Jeder Standort wird als Einzelfall beurteilt.
Reklamebewilligung
Jede Strassenreklame benötigt eine Bewilligung. Zuständig für das Ausstellen einer Reklamebewilligung ist das Amt für Städtebau, Reklamebewilligungen.
Gesetzliche Grundlagen
Die Dienstabteilung Verkehr prüft Strassenreklame in Bezug auf die Verkehrssicherheit auf Basis der folgenden gesetzlichen Grundlagen und Schweizer Normen:
- Aussenwerbekonzepte des Amts für Städtebau: Konzept Plakatierung
Sichtweiten VSS-40090B
Lichtraumprofil VSS-40201
Tankstellen VSS-40882, siehe unter B.
Bundesgerichts-Urteil (BGE 2A. 112/2007 vom 30. Juli 2007, Erw. 3.3)
«…Grundsätzlich misst das Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. von Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Es bestätigt die Kantone in ihren Bemühungen, bei der Bewilligung von Reklamen eine strenge Praxis zu handhaben. Bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können…» zum Entscheid.