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Leuchtplakate

Leuchtplakate entfalten auch in der Dämmerung und nachts eine erhebliche Wirkung. Daher ist die rechtsgenügende Einordnung auch in Bezug auf diese Tageszeiten von grosser Relevanz. Das Ablenkungspotenzial auf die Verkehrsteilnehmenden wird im Einzelfall geprüft.

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Drehautomaten

Hinterleuchtete Plakatwerbestellen mit wechselnden Werbesujets (Scroller und Prismenwender etc.) wirken aufgrund des ständigen Bildwechsels deutlich auffälliger als unbeleuchtete statische Anlagen. Die Beleuchtung sowie der Bildwechsel stellen erhöhte Anforderungen bezüglich Standortwahl, Ausrichtung, Beleuchtung und Bespielung. Das Ablenkungspotenzial auf die Verkehrsteilnehmenden wird im Einzelfall geprüft.

Der Betrieb von Drehautomaten ist logistisch aufwändig und für die Plakatfirmen entsprechend teuer. Wo es möglich ist, werden Drehautomaten durch digitale Werbeanlagen ersetzt.

Plakat-Leuchtdrehsäulen (LDS)

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Plakat-Leuchtdrehsäulen stellen in Bezug auf ihre Grösse, Positionierung und Wirkung in die Umgebung ebenfalls hohe Anforderungen an den Standort und die bauliche sowie räumliche Einordnung. Sie werden insbesondere an Orten mit hoher Passantenfrequenz aufgestellt.

Rechtliche Grundlagen / Bewilligungsverfahren

Bewilligungspflicht

Für Reklameanlagen ist eine baurechtliche Bewilligung nötig. Die Bewilligungspflicht von Aussenwerbung ist im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (§ 309 PBG) und in den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (Art. 2 VARöG) geregelt. Die Kernzonen sind in der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (Art. 43 BZO) definiert.

Baurechtliche Vorgaben

PBG und BZODie kantonalen und kommunalen Gesetze verlangen eine befriedigende (§ 238 Abs. 1 PBG) oder gute (§ 238 Abs. 2 PBG, Art. 43 Abs. 1 BZO) Gesamtwirkung mit der gebauten und landschaftlichen Umgebung. 
VARöGIm öffentlichen Grund mit Einschluss der öffentlichen Luftsäule ist für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung zu erreichen (Art. 8 VARöG). 
Verkehrsrechtliche Vorgaben Es gelten Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG), und die Art. 95 – 100, Art. 114 Abs. 1 lit. a der Strassensignalisationsverordnung (SSV) sowie § 240 PBG. 
Vermeidung von Lichtemissionen

Gemäss Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind Einwirkungen, die für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume schädlich oder lästig werden können, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen.

Gemäss der Norm über die Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum (SIA 491/2013) sind die Betriebszeiten zu minimieren und zu begrenzen. Die Beleuchtungsstärken und Leuchtdichten sind auf das notwendige Mass zu minimieren.

 
Sujets

Es dürfen keine Sujets aufgehängt werden, die Personen aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht usw. diskriminieren. Des Weiteren gelten Art. 42b Abs. 3 lit. b Alkoholgesetz (AlkG), § 48 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG)) und Ziffer 2 der Richtlinien zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel des Kantons Zürich. Problematische Inhalte sind den Behörden vor dem Aushang zur Prüfung vorzulegen.

 
Reklamegesuchsformular & gesetzliche Grundlagen

www.stadt-zuerich.ch/aussenwerbung

 

Weiterführende Informationen

 

–      Leitfaden «Bauen an Stadtachsen und Plätzen» (AfS)

–      «Plan Lumière» der Stadt Zürich (TAZ)

–      «Standards Stadträume» (TAZ)

–      «Standards Fussverkehr» (TAZ 2021)

–      VSS-Norm 640071 «Hindernisfreier Verkehrsraum»

 

Wichtige Adressen

 

–      Amt für Städtebau (AfS): Architektur & Stadtraum

–      Amt für Städtebau (AfS): Bauberatung Denkmalpflege

–      Amt für Baubewilligungen (AfB): Kreisarchitektinnen & Kreisarchitekten

–      Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen

–      Dienstabteilung Verkehr (DAV): Fachstelle Reklamegesuche

–      Tiefbauamt (TAZ): Geschäftsbereich Verkehr und Stadtraum

–      Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ): Künstliche Beleuchtung im Aussenbereich

 

Gebühren

Für Werbeanlagen auf privatem Grund werden Bewilligungsgebühren erhoben. Bei Anlagen, die den öffentlichen Grund oder die öffentliche Luftsäule beanspruchen, werden neben den Bewilligungsgebühren zusätzlich Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes fällig.

Es gelten die Richtlinien für die Gebühren des Reklamewesens der Stadt Zürich

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