Aktuell
Schiffstandplatz-Wartelisteabfrage
Informationen für Ruderer bzw. Ruderclubs
Öffnungszeiten Hafenverwaltung
Rote Verfärbungen in Gewässern
Strom und Wasser in den Schiffstationierungsanlagen
Neue Webcam auf der Wache Wasserschutzpolizei
Winterlagerplätze für Schiffe
Neue provisorische Aus- und Einstiegsstelle Gummiboote beim Höngger Wehr
Eingeschleppte Tiere und Pflanzen können auch unter Wasser grosse Schäden anrichten - eine Kampagne des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
Stand-Up-Paddling (SUP): Regeln und Sicherheitshinweise
Schlauch- bzw. Gummiboot: Regeln und Sicherheitshinweise
Motorisierung von Schiffen, Wassergefährten, Schwimmkörpern ohne Zulassung ist verboten
Im Handel werden Wassergefährte angeboten, welche mit Motorenleistung angetrieben werden (z.B. motorisierte Surfbretter).
Gemäss Art. 16 der der Binnenschifffahrtsverordnung BSV des Bundes vom 8.11.1978 dürfen jegliche Form von motorisierten Wassergefährten nur dann eingewassert werden, wenn diese eine Zulassung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons (im Kanton Zürich: Schifffahrtskontrolle) haben. Gefährte unter 2,5 m Gesamtlänge sind von der Motorisierung grundsätzlich ausgeschlossen.
Auskunft über Zulassungsfragen erteilt die zuständige Kantonale Behörde: https://vks.ch/de/heroes/schifffahrtsaemter
Wichtig zu wissen: Der Handel mit solchen Gefährten ist – im Gegensatz zu deren Verwendung auf Schweizer Gewässern – nicht verboten.
Einsatz von Scootern ist in der Schweiz für Tauchende und Schwimmende verboten
Im Handel werden auch in der Schweiz Scooter angeboten, welche sowohl zum Tauchen als auch zum Schwimmen taugen sollen.
Die Rechtslage für öffentliche Gewässer in der Schweiz ist eindeutig:
Gemäss Art. 54a der Binnenschifffahrtsverordnung BSV des Bundes vom 8.11.1978 ist der Einsatz von Tauchscootern einem sehr eingeschränkten Personenkreis vorbehalten (Behörden, für gewerbliche Arbeiten oder für Forschungszwecke). Für Privatpersonen ist der Einsatz von Tauchscootern verboten.
Alle Gefährte auf dem Wasser, welche mit einem Motor versehen sind, benötigen gemäss Art. 16 BSV für den Einsatz auf dem Wasser eine Zulassung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons: https://vks.ch/de/heroes/schifffahrtsaemter. Gefährte mit einer Länge von weniger als 2,5m sind von der Motorisierung ausgeschlossen. Somit ist auch die Verwendung von Scootern, welche primär für Schwimmaktivitäten eingesetzt werden sollen, auf den öffentlichen Gewässern der Schweiz verboten.
Wichtig zu wissen: Der Handel mit solchen Gefährten ist – im Gegensatz zu deren Verwendung auf Schweizer Gewässern – nicht verboten.
Dienstgebäude Tiefenbrunnen der Wasserschutzpolizei ab 2020 für mindestens 2 Jahre keine Prüfstelle der Schifffahrtskontrolle
Der Neubau der Wache Wasserschutzpolizei am Mythenquai und der damit verbundene Umzug in das Provisorium auf dem Gelände des Dienstgebäudes Tiefenbrunnen ist gestartet. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Schifffahrtskontrolle kann deshalb bis auf Weiteres von Tiefenbrunnen aus keine Schiffsführer- und Schiffsprüfungen mehr durchführen.
Aufgebote zu Schiffsführer- bzw. Schiffsprüfungen müssen deshalb genau beachtet werden (neue Prüfstellen auf dem Gebiet der Stadt Zürich). Bei Fragen dazu wenden Sie sich ausnahmslos an die Schifffahrtskontrolle Tel. 058 811 80 00.